Ebene 1 (3)

Klimaschutz- und Energieagentur Schwarzwald-Baar-Heuberg

1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)

Die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung) beschäftigt sich mit Feuerungsanlagen, ab einer Nennwärmeleistung von 4 kW, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen.

Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern. Die am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossene novellierte Verordnung regelt in erster Linie Emissionsgrenzwerte und die Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen für alle Brennstoffe. 

Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor.

Insbesondere werden Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben, Grenzwerte für bestehende und neu errichtete  Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt, Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten, ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahre wird festgelegt, Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt und für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.

Gesetzestext

1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)

Gesetzestext

1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)

Heizen mit Holz

Broschüre mit Infos zu Grenzwerten und Vorschriften für Biomassefeuerungsanlagen und Öfen

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