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Klimaschutz- und Energieagentur Schwarzwald-Baar-Heuberg

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

(EEWärmeG – Bundesgesetz)

Für Neubauten über 50 Quadratmeter Größe müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien gewinnen.

Als Eigentümer und Eigentümerin von Wohngebäuden müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie
die Vorgaben erfüllen, geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder davon befreit wurden.

Achtung: Wer die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllt oder keinen entsprechenden Nachweis darüber erbringt, kann ein Bußgeld erhalten.

Sie müssen der zuständigen Behörde den Nachweis innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage vorlegen. Diesen müssen Sie mindestens fünf Jahre ab Inbetriebnahme aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse müssen Sie in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme die Nachweise bis zum 30. Juni des Folgejahres vorlegen. Für die darauffolgenden zehn Jahre müssen Sie die Brennstoffabrechnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Für Heizungen mit fester Biomasse gilt: Sie müssen die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung mindestens fünf Jahre aufbewahren. Außerdem müssen Sie diese Abrechnungen auf Verlangen vorlegen.

Liegt bei Ihnen eine Ausnahme von der Nachweispflicht wegen technischer oder öffentlich-rechtlicher Gründe vor? Dann müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage anzeigen.

Nachweise können Sie von Personen erhalten, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen dürfen. Beim Einsatz bestimmter Energieformen können auch Anlagenhersteller diese Nachweise erbringen. Auch Fachunternehmen können solche Nachweise erbringen, wenn sie die Anlage eingebaut haben.

Voraussetzungen

Sie erhalten den Nachweis, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärme- und Kältebedarf mindestens folgenden Prozentsatz erreicht:

  • solare Strahlungsenergie: 15 Prozent
  • gasförmige Biomasse: 30 Prozent
  • flüssige oder feste Biomasse: 50 Prozent
  • Geothermie oder Umweltwärme: 50 Prozent

Ausnahmen davon sind:

  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
  • eine Umsetzung ist technisch nicht möglich
  • die Umsetzung würde eine unbillige Härte darstellen

Einen Nachweis, dass die Anforderungen „ersatzweise“ erfüllt sind, erhalten Sie bei

  • Einbau einer Anlage zur Nutzung von Abwärme, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt,
  • Anschluss an ein Netz der Fernwärme- oder Fernkälteversorgung, das den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem bestimmten Prozentsatz aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung deckt,
  • Einsatz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt oder
  • Unterschreitung der EnEV-Anforderungen an den Primärenergiebedarf und an den Wärmeschutz um mindestens 15 Prozent.

Hinweis: Sie müssen die technischen Anforderungen nach der Anlage zum EEWärmeG berücksichtigen.

Sie können auch den Einsatz erneuerbarer Energien mit den oben genannten Ersatzmaßnahmen oder anderen erneuerbaren Energien kombinieren. Für diese Fälle gilt, dass der Pflichtanteil insgesamt erfüllt werden muss.

Verfahrensablauf

Für den Nachweis müssen Sie ein Formular ausfüllen. Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und die Erfüllung, die ersatzweise Erfüllung oder die Befreiung von der Verpflichtung auf dem Formular bestätigen.

Das ausgefüllte und von einer sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie der Baurechtsbehörde übersenden.

Frist/Dauer

Nachweis bei der zuständigen Behörde: Innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage.

Sonstiges

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat zum Themenkomplex „Erneuerbare Energien“ umfangreiche Informationen auf den Internetseiten www.erneuerbare-energien.de zusammengestellt.

Rechtliche Grundlagen

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG

Rechtliche Grundlagen

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG

Formulare

zur Nachweisführung

Formulare

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