Erneuerbare-Wärme-Gesetz
(EWärmeG – Landesgesetz)
Wann greift das Gesetz?
Wenn Sie in Ihrem bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäude die Heizungsanlage austauschen. Ihr Gebäude außerdem 50 Quadratmeter groß oder größer ist und es sich nicht um ein Ferienhaus, welches nur „geringfügig“ benützt wird handelt. Dann müssen Sie mindestens fünfzehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbaren Energien decken.
Was sind erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes?
Zu den erneuerbaren Energien zählen solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse sowie die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen. Das bedeutet, dass Sie die Nutzungspflicht z.B. mit einer solarthermischen Anlage, einer Wärmepumpe, einer Holzzentralheizung, mit Einschränkungen Bioöl/Biogas (max. zu 2/3) oder in Wohngebäuden auch mit Kachel-/Grund- oder Pelletöfen, die bestimmten Anforderungen entsprechen, erfüllen. Mit Einschränkungen sind auch Bioöl oder Biogas zu maximal zwei Dritteln zugelassen. Einzelheiten finden Sie weiter unten unter Erfüllungsoptionen.
Was sind Ersatzmaßnahmen?
Neben dem Einsatz erneuerbarer Energien kann die Nutzungspflicht auch über Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes, d.h. durch eine gute Dämmung von Dach/ oberster Geschossdecke, Außenwand, Kellerdecke oder durch Maßnahmen an der gesamten Gebäudehülle sowie ersatzweise über den Betrieb einer Photovoltaikanlage, den Einsatz von hocheffizienter Kraft-Wärmekopplung oder den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Auch die Erstellung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans kann in Anrechnung gebracht werden. Bei Nichtwohngebäuden kommt noch die Möglichkeit hinzu, über Wärmerückgewinnung durch Lüftungsanlagen und die Nutzung von Abwärme zu erfüllen. Einzelheiten finden Sie unten unter Erfüllungsoptionen.
Sind Kombinationen von Maßnahmen erlaubt?
Grundsätzlich ist es möglich, die einzelnen Erfüllungsoptionen beliebig miteinander zu kombinieren, ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen beim Wohngebäude (Ausnahme: wenn das EWärmeG nur eine Erfüllung von 2/3 vorsieht).
Können bereits vor der Heizungserneuerung durchgeführte Maßnahmen angerechnet werden?
Bereits vorhandene Anlagen (z.B. Solarthermie/ Photovoltaik) oder durchgeführte Dämmmaßnahmen, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, können (ggf. auch anteilig) angerechnet werden.
Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor?
Die Nutzungspflicht entfällt, soweit alle Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Außerdem kann auf Antrag ganz oder teilweise im Einzelfall wegen einer unbilligen Härte von der Nutzungspflicht befreit werden. Zuständig ist die untere Baurechtsbehörde vor Ort.
Wie sind die Nachweise zu erbringen?
Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber bestätigen lassen. Sachkundige sind Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Entfällt die Nutzungspflicht, sind ebenfalls Nachweise vorzulegen.
Bis wann muss der Nachweis wo erbracht werden?
Die Erfüllung des Gesetzes muss vom Gebäudeeigentümer innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen zentralen Wärmeerzeugers bei der unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen werden.
Infos und Links
Weitere Informationen bietet Ihnen der Infoflyer zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Umweltministeriums als Kurzfassung und als Langfassung.
Weitere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen bietet Ihnen das Umweltministerium im Bereich “Erneuerbare-Wärme-Gesetz“.
Erfüllungsoptionen des EWärmeG
für Wohngebäude
für Nichtwohngebäude